Forstwirtschaft, Jagd, Recht und Gesetz

Corona: Was ist im Wald und bei der Jagd zu beachten?

Zur Bekämpfung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurden die Bürgerrechte stark eingeschränkt. Um die Zahl der Neuinfektionen abzuschwächen und zu verlangsamen, greift die Exekutive hart durch. Doch was darf man im Wald, und was nicht? 

Welche Auswirkungen hat die Kontaktsperre für Brennholzkäufer bei TimberTom?

Die gute Nachricht: Sie können weiterhin Ihr Brennholz bei TimberTom kaufen und im Wald abholen. Denn Brennholz gehört zu den „notwendigen Besorgungen“ und zum Grundbedarf. Onlinekauf und -bezahlung sind sogar die sichere und bessere Alternative zum persönlichen Kauf mit Bargeldtransfer. Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, können auch bei der Abholung mithelfen. Nur mit anderen Personen gelten die Beschränkungen der Bundesländer:


  • In Bayern, wo die strengsten Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen gelten, darf man im Freien nur mit Mitgliedern der eigenen Familie unterwegs sein, oder alleine. Explizit wird bestimmt, dass Waldarbeit weiter möglich ist, und zwar auch für Selbstwerber (siehe hier: http://www.stmelf.bayern.de/coronavirus). Interessant ist der Passus „Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung zu vermeiden, die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) sind jedoch zu wahren".
  • In den anderen Bundesländern darf eine Person von außerhalb des eigenen Haushalts dabei sein. Es kann also weiterhin beispielsweise der Nachbar mit Traktor bei der Abholung helfen, aber eben nur eine Person. Auch hier sind die Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) zu wahren.

Was gilt für gewerbliche Waldarbeiter?

Auch in Bayern sind die Waldbesitzer sogar verpflichtet, beispielsweise auf Käferbefall zu prüfen und ggf. Holz aufzuarbeiten. Die genaue Anweisung auf die Frage, ob Waldarbeit weiter möglich ist, lautet auch dort: „Ja, wenn die Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Das gilt auch für Brennholzselbstwerber. Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung zu vermeiden, die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) sind jedoch zu wahren.“ Siehe hier: http://www.stmelf.bayern.de/coronavirus 


Was gilt für die Jagd und das Angeln?

Hier gilt in allen Bundesländern analog die Anordnung, dass das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt ist. Angeln und Jagen sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftlich jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht. Auch die Versorgung von Tieren ist überall ein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen - das betrifft Hirten, Landwirte, aber auch Jäger.

  • In Bayern und Brandenburg muss jeder Jäger dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen, insbesondere nach dem „Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen können.
  • In den anderen Bundesländern gilt die 2-Personen-Regel mit obigen Hinweisen zu Abstand und Hygiene. Übrigens: Auch in Brandenburg bleibt die Einzeljagd derzeit trotz anderslautender Berichte diverser Medien aktuell erlaubt! (Stand 25.03.32020)

Wie sieht es mit Spaziergängen im Wald und dem Ausführen von Hunden aus?

Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie die Versorgung von Tieren sind Bundesweit erlaubt. In Bayern ist dies ein „triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen“, in den anderen Bundesländern wird es weniger streng reglementiert. In Bayern ist dies wieder lediglich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich, in den andere Bundesländern gibt es die oben ausgeführte 2-Personen-Regel mit den genannten Hygieneregeln zu Abstand etc.

Welche Regelungen gelten überhaupt für mich?

Alle Maßnahmen wie Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen, die derzeit getroffen werden, beziehen sich auf zwei Rechtsvorschriften: Das Infektionsschutzgesetz des Bundes und die Katastrophenschutzgesetze der Bundesländer. Sie sind in diesen Ausnahmesituationen vorgesehen und lassen strenge Richtlinien zu. In Beschlüssen gibt der Bund eine Art Handlungsempfehlungen an die Länder weiter. Dort können dann auf dieser Grundlage Rechtsverordnungen erlassen werden. So kommt es, dass beispielsweise Bayern in der KW 12/2020 die strengsten Regeln erlassen hat im Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Rechtsverordnungen zu den Kontaktsperren gelten mittlerweile in allen Bundesländern nahezu gleich. Am wichtigsten ist hierzu die Bestimmung, die besagt, dass sich in Bayern nur eine Person alleine in der Öffentlichkeit bewegen darf (oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes), in den anderen Bundesländern sind es maximal 2 Personen aus verschiedenen Haushalten.


Die Bestimmungen ändern sich dynamisch. Alle Anordnungen der Bundesländer finden sich übersichtlich bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Bitte prüfen Sie hier die Anordnungen, die in Ihrem Bundesland gelten. 


Wichtig: Nicht verunsichern lassen!

Derzeit kursieren auch sehr viele zweifelhafte Nachrichten, Videos und Verschwörungstheorien rund um Corona. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern! Wir leben in einem freiheitlichen Staat, dessen Aufgabe der Schutz seiner Bürger ist. Wenn Sie besondere Fragen haben, wenden Sie sich an die überall eingerichteten Corona-Infotelefone! Hier erhalten Sie belastbare Informationen und Empfehlungen. Wir benötigen Zeit, um unser Gesundheitssystem nicht zu überlasten.


Bilder von unsplash

Weitere Artikel

Wald im Nebel