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Klappmesser mitführen – was ist zu beachten?

Trageverbot und Waffengesetz: zwei Regelungen sind zu beachten. Neben dem 2008 erlassenen Trageverbot für bestimmte Messer fallen einige weitere unter das allgemeine Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das bekannte Schweizer Taschenmesser ist und bleibt erlaubt. Glücklicherweise gibt es noch das Taschenmesserprivileg! Wir erklären, was erlaubt ist, und was nicht.

Verbote im Waffengesetz

  • Hieb- und Stoßwaffen sind Dolche, Schwerter oder Wurfmesser. Sie dürfen von volljährigen Personen besessen werden, das Tragen in der Öffentlichkeit ist aber im Regelfall verboten. Auch der Verkauf und die Weitergabe dieser Waffen ist gesetzlich untersagt, was allerdings für Märkte und Feste von der Ortspolizeibehörde aufgehoben werden kann. Das Messer im Spazierstock ist ein Beispiel für täuschende Hieb- und Stoßwaffen, deren Funktion nicht erkennbar ist. Sie imitieren einen anderen Gegenstand und sind ordnungswidrig.
  • Butterflymesser, Fallmesser und diverse Springmesser sind laut Waffengesetz verboten. Alle Springmesser, bei denen die Klinge herausschnellt, länger als 8,5 Zentimeter oder aber auf beiden Seiten geschliffen ist, gelten als Waffe. Faustmesser sind (mit Ausnahme für Personen mit Jagdschein) ebenfalls untersagt.

Das Trageverbot nach §42a WaffG

Durch das Trageverbot wurde das Mitführen von einzelnen Taschenmessern eingeschränkt. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimeter, jegliche als Hieb- und Stoßwaffen eingestufte Messer und einhändig ausklappbare Klappmesser dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Das Mitführen an einem Ort, der nicht direkt zugriffsbereit ist (beispielsweise dem Rucksack), stellt kein Problem dar. Auch wenn das Trageverbot an sich keine bestimmten Örtlichkeiten vorsieht, in denen das alleinige Mitführen von Messern verboten ist, wird bei öffentlichen Veranstaltungen aus Sicherheitsgründen meist ein Verbot verhängt.


Die Ausnahme von der Regel: Messer bei der Brauchtumspflege, „anerkannter Zweck“

Bei einer Sondererlaubnis für ein Messer geht es meistens um einen sogenannten „anerkannten Zweck“. Das kann beispielsweise der Beruf sein, somit ist das Tragen eines Messers gestattet. Ähnliches gilt für die Messernutzung zur Brauchtumspflege (Fastnacht, Schützenfest, Paraden, etc.) oder durch sonstige Qualifikationen wie einen Jagdschein. Allerdings gilt es zu erwähnen, dass die einzelnen Bundesländer gerade den Aspekt der Brauchtumspflege sehr unterschiedlich auslegen und zwingend im Einzelfall nachgefragt werden sollte.


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