Recht und Gesetze

Was darf ich aus dem Wald mitnehmen?

Der Frühling zieht in die Wälder ein, und auf dem Waldboden breitet sich ein bunter Teppich aus Schlüsselblumen, Maiglöckchen und Veilchen aus. Auch Kräuter, Pilze und Beeren laden in den kommenden Monaten zum Pflücken ein. Dazu liegt nach den zahlreichen Stürmen auch noch eine Menge totes, nicht entsorgtes Holz und abgebrochene Zweige herum, die den Brennholz-Vorrat gut aufstocken könnten. Doch was darf ich eigentlich mitnehmen und womit mache ich mich strafbar?




“Handstrauß-Regel” gilt für Blumen, Kräuter und Pflanzen

Grundsätzlich darf jeder - ohne Zustimmung des Grundeigentümers - Flächen in der freien Natur betreten. Blumen, Kräuter und Pflanzen dürfen auch mitgenommen werden, allerdings nur für den Eigengebrauch. Es gilt die im §39 Bundesnaturschutzgesetz beschriebene „Handstrauß-Regel“. Danach sollen Pflanzen nur in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch entnommen werden. Grob kann man sagen, dass meistens ein Kilogramm erlaubt wird. Maßlos bedienen darf man sich nicht, und für das Entnehmen für den Verkauf benötigt man eine Genehmigung. Nicht erlaubt ist das Pflücken in Naturschutzgebieten und das Entnehmen von geschützten Blumen und Pflanzen (welche das sind erfahren Sie hier).



Mitnahme von forstlich angebauten Pflanzen verboten

Anders schaut es aus beim Holz. Die Handstraußregel gilt nämlich nicht für forstlich angebaute Pflanzen. Dazu gehören Bäume, Setzlinge, Schmuckreisig, Brennholz und sogar Steine. In Staatsforsten darf Leseholz (weniger als zehn Zentimeter Durchmesser) und Reisig, das am Boden liegt, für den Eigenbedarf gesammelt werden. Das hat historische Gründe. Früher war das Einsammlen von Leseholz die wichtigste Möglichkeit für Bedürftige, Brennmaterial für den Winter zu beschaffen. Und auch im Wörterbuch der Gebrüder Grimm wird Leseholz als “dürres holz, das armen leuten aus den wäldern aufzulesen erlaubt ist “ beschrieben.

Ferdinand Georg Waldmüller: Reisigsammler im Wienerwald 



Holzsammelschein ist eine legale Alternative

Das Sammeln von herabgefallenem Holz, wie zum Beispiel Sturmholz, ist ebenfalls nicht erlaubt. Denn das Holz gehört dem Besitzer des Grundstücks, auf dem der Baum steht oder stand. Eine Möglichkeit, Holz legal zu sammeln, ist mit einem Holzsammelschein, der in manchen Gemeinden oder Forstämtern beantragt werden kann. Die Bestimmungen und Preise für den Holzsammelschein variieren. In der Regel zahlt man für die Genehmigung 10,- € bis 20,- € sowie einen Preis pro Raummeter gesammelten Holzes. Der Schein erlaubt es, in einem bestimmten Bezirk Holz zu sammeln. Anschließend wird es an der Forststaße gestapelt. Abgefahren werden darf das Holz erst, nachdem ein Förster die Qualität begutachtet und den Polter vermessen hat, um den Preis festzusetzen.



Fazit - Blumen und Kräuter ja, beim Holz gibt es viel zu beachten

Einen Waldblumenstrauß vom Sonntagsspaziergang mitzunehmen oder die Zutaten für den Pilzeintopf direkt aus der Natur zu beziehen ist unbedenklich. Beim Holzsammeln muss man aufpassen, um sich an die Gesetze zu halten. Der Holzsammelschein ermöglicht eigenständiges sammeln, allerdings ist das mit viel Aufwand verbunden. 

Wenn die Zeit knapp ist empfehlen wir einen virtuellen Waldspaziergang auf TimberTom. Hier können Polter angeschaut, der geeignete ausgewählt und bequem vom Sofa aus gekauft werden. Da bleibt beim nächsten Waldspaziergang auch Zeit, um jemandem eine Freude mit einem Waldblumenstrauß zu machen!


Habt Ihr Erfahrungen mit dem Holzsammelschein? Teilt Sie mit uns!

Das richtige Werkzeug entscheidet


Wie überall, ist auch bei der Holzernte gutes Werkzeug das A und O für eine erfolgreiche und sichere Handhabung. Mit gutem Werkzeug wird die Effizienz und Qualität der Arbeit erhöht, Fehler werden verringert und Verletzungen vermieden. Außerdem können Sie Zeit und Anstrengung sparen. Wir empfehlen Ihnen deshalb den Kauf von Werkzeug zur Brennholzaufarbeitung bei unserem spezialisierten Partner Grube - mit seiner großen Auswahl an Werkzeugen wird jeder Wunsch erfüllt.


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